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Antrag auf Anerkennung eines Zwischenzählers für absetzbare Wassermengen bei der Berechnung des Abwassers

Sie benötigen den zusätzlichen Wasserzähler für die Messung von Gartenwasser / Viehwasser, welches nicht in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde gelangt. Es gelten folgende Bestimmungen:

  1. Der Antragsteller bestätigt, dass das über den Zwischenzähler entnommene Wasser nicht in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen eingeleitet wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass sich unmittelbar bei der Entnahmestelle keine Abläufe mit einer direkten oder indirekten Verbindung in das öffentliche Kanalnetz befinden.

  2. Der Antragsteller installiert selbst oder durch eine Fachfirma auf seine Kosten einen geeichten Wasserzähler und erneuert diesen nach Ablauf der Eichfrist (6 Jahre) sowie bei Defekt. Nach Ablauf der Eichfrist können entnommene Wassermengen nicht mehr in Abzug gebracht werden.

  3. Es ist dem Antragsteller bekannt, dass der Wasserzähler gegen jede Beschädigung, insbesondere gegen Frost, zu schützen ist und keinerlei Veränderungen am Zähler/Messanlage vorgenommen werden darf. Der Wasserzähler ist korrekt einzubauen, d.h. dass z.B. rückwärtszählende Wasserzähler in der Abwasserberechnung nicht berücksichtigt werden.

  4. Die Nachweispflicht des abzusetzenden Verbrauchs liegt beim Grundstückseigentümer.

  5. Für die Genehmigung und die Abrechnung des Zwischenzählers werden Verwaltungsgebühren erhoben (einmalige Gebühr i. H. v. 20,- € für erstmaligen Einbau und lfd. Gebühr i. H. v. 5,- € pro Jahr laut Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Mittelangeln vom 25.06.2015 und 3. Nachtragssatzung vom 19.12.2022).

  6. Die im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Wasserzähler stehenden Daten können zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert werden.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an oder Telefon 04633 9444-13.

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