Durchführung von Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen, z.B. bei Ansprüchen aus dem Nachbarrecht und wegen Verletzung der persönlichen Ehre (Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung, Beleidigung).
Die Einschaltung des Schiedsamtes ist bei Delikten im Bereich der Privatklage dem Gerichtsverfahren zwingend vorgeschaltet.